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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: Juni/2006) für den Verkauf gebrauchter
Kraftfahrzeuge und Anhänger Gebrauchtwagen -
Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft)
Nachstehende Bedingungen gelten für den
Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).
I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
1.) Der Käufer ist an die Bestellung zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem
Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Vertragspartners.
3.Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für
nachträgliche Vertragsänderungen.
II. Preise
1. Regelungstexte entfallen
III. Zahlung/Zahlungsverzug/ Aufrechnung
1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und
verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes -
spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen
Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung - zur Zahlung in bar fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber
angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
3. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen
vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder
ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld - ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel -
einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener
vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens
zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder Teilweise
und mindestens 10% bei einer Laufzeit des Kreditvertrages
über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug
ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der
Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über
sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Das
gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn
der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der
Barzahlungspreis Euro 50.000,-- übersteigt. Statt die
Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer - unbeschadet
seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 - dem Käufer
schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des
rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass der
Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des
Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach Erfolglosem Ablauf
der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der
Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
4. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene
Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3
fällt, kann der Verkäufer kündigen und die Zahlung der
Restschuld verlangen, wenn a) der Käufer mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder Teilweise in
Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei
einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren
mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt und b) der
Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur
Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt
hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die
gesamte Restschuld verlange. Verlangt der Verkäufer Zahlung
der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die
bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit
der Restschuld entfallen. Statt Zahlung der Restschuld zu
verlangen, kann der Verkäufer im Falle des Absatz 1a) -
unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI Ziffer 2 - dem
Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit
der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der
Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer
ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf
der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf
Erfüllung ist ausgeschlossen.
5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen Basissatz berechnet. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine
geringe Belastung nachweist.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen
vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer
Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann zehn Tage - bei Nutzfahrzeugen vier
Wochen - nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist
zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des
Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der
Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die
Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser
Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein
Schadenersatzanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den
Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen.
4. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl
nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein
würde.
5. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine
verbindlich Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit dem Überschreiten des Liefertermins oder der
Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich
dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffern 3 und 4 dieses
Abschnittes.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach
Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am
vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb
dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen
üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes
länger als acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der
Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von acht
Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser
Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer
Nachfrist Bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme
ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht
imstande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen
auch nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser
15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer
gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.
B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
sowie sonstigen Leistungen einschließlich
Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, gilt der
Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der
Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen
gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers
ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt
hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
2. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand heraus verlangen,
wenn
a.) bei einem unter Abschnitt III. Ziffer 3 Absatz 1
genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen
oder
b. bei einem unter Abschnitt III. Ziffer 4 genannten Käufer
die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener
Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder
jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat
oder
c. der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden
Ziffern 3 bzw. 4 nicht nachkommt. Zurückbehaltungsrechte des
Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind
ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand
wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber
einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach
Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutsche Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich
eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung
setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer sie
innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des
Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten
gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Außer im Falle
des Abschnitts III. Ziffer 4 trägt der Käufer sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine
Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung
und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers
beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des
Kaufgegenstandes zulässig.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen
sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers hinzuweisen.
5. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung
vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer
des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen
Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen.
Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen
Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu
beantragen und Auskunft über das vorgenannte
Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser
Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers
nicht nach, kann der Verkäufer selbst die
Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen,
die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der
Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
VII. Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend
erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Dies gilt auch für Personenkraftwagen, wenn der
Käufer Unternehmer ist. Bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben, weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim
Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des
Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom
jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom
Verkäufer entfernt befindet.
c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
VIII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -
wenn er, sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht
hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die
Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von
Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen
des Gesetzes über die Pflichtversicherung für
Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt
sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen
Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt
werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene
Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,
Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufer bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Der Verkäufer haftet während seines Verzuges auch für den
zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes. Im übrigen sind
Ansprüche wegen Lieferverzuges in Abschnitt IV. abschließend
geregelt.
Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften gemäß Abschnitt VII. Satz 2
bleiben unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
IX. Schiedesgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
1. Soweit der Verkäufer das Zusatzzeichen Gebrauchtwagen mit
Qualität und Sicherheit des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe. V. (ZDK) führt, können die Parteien
bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über
den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige
Schiedsstelle für den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit
Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach
deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, sobald
der Rechtsweg beschritten ist.
X. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Schorndorf
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